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Informationen zu europäischen Standards

EU-Richtlinien

Einfache Druckbehälter (SPVD)

Gültig für unbeheizte, serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff mit einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar, einem maximalen Betriebsdruck von 30 bar und einem Druck-Volumenprodukt (PS x V), das höchstens 10.000 bar·L beträgt.

Druckgeräterichtlinie (DGRL)

Gültig für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. Unter Kategorie I fallende Maschinenteile und -komponenten werden als durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt angesehen. Ausgenommen sind ebenfalls Teile von Maschinen, bei denen der Druck für deren Auslegung nicht allein ausschlaggebend ist, wie z.B. für Motoren, Dampfmaschinen, Turbinen, Verdichter, Pumpen, Stelleinrichtungen.

Folgende vier Kategorien von Druckgeräten sind relevant:

  • Behälter
  • Rohrleitungen
  • Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion
  • Druckhaltende Ausrüstungsteile

Maschinenrichtlinie (MRL)

Die Maschinenrichtlinie regelt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen- und Sicherheitsbauteilen.
 
Gültig für Maschinen und Sicherheitsbauteile. Eine Maschine ist die Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen mit mindestens einem beweglichen Teil sowie ggf. Betätigungselementen, Steuer- und Energiekreisen. Ebenso ist sie die Gesamtheit von Maschinen im Sinne einer „verketteten“ Anlage, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind. Auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile für Maschinen, nicht aber Ersatzteile oder Werkzeuge, gehören ebenfalls zu den „Maschinen“.

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

Die Richtlinie behandelt die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und die Emission elektromagnetischer Strahlung sowie die Immunität gegen EM-Strahlung von elektrischen und elektronischen Geräten.

Sie gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.

Niederspannungsrichtline (NSR)

Gültig für elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V Gleichstrom.

Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX)

Definitionen im Sinne der ATEX-Richtlinie: 
Explosionsgefährdeter Bereich:  Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. 
Explosionsfähige Atmosphäre:  Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
 
Ausdrücklich vom Anwendungsbereich der ATEX-Richtlinie ausgenommen sind:
  • Medizinische Geräte
  • Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird
  • Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann
  • Persönliche Schutzausrüstungen
  • Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie deren Ausrüstungen
  • Luft-, Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge für die Beförderung von Personen und Gütern auf öffentlichen Verkehrswegen
 

Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (RoHS)

Entsprechend der Richtlinie ist die Verwendung der folgenden sechs gefährlichen Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten untersagt:
  • Blei (Pb)
  • Quecksilber (Hg)
  • Cadmium (Cd)
  • Sechswertiges Chrom (Cr6+)
  • Polybromierte Biphenyle (PBB)
  • Polybromierte Diphenylether (PBDE)

PBB und PBDE sind Flammenschutzmittel, die in verschiedenen Kunststoffen verwendet werden.