
Gültig für unbeheizte, serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff mit einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar, einem maximalen Betriebsdruck von 30 bar und einem Druck-Volumenprodukt (PS x V), das höchstens 10.000 bar·L beträgt.
Gültig für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. Unter Kategorie I fallende Maschinenteile und -komponenten werden als durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt angesehen. Ausgenommen sind ebenfalls Teile von Maschinen, bei denen der Druck für deren Auslegung nicht allein ausschlaggebend ist, wie z.B. für Motoren, Dampfmaschinen, Turbinen, Verdichter, Pumpen, Stelleinrichtungen.
Folgende vier Kategorien von Druckgeräten sind relevant:
Die Richtlinie behandelt die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und die Emission elektromagnetischer Strahlung sowie die Immunität gegen EM-Strahlung von elektrischen und elektronischen Geräten.
Sie gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.
Gültig für elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V Gleichstrom.
PBB und PBDE sind Flammenschutzmittel, die in verschiedenen Kunststoffen verwendet werden.