Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht der Richtlinien, die für die Lieferung und Anwendung der durch die SMC Corporation in Europa vertriebenen Bauteile und Systeme relevant sind.
Alle Produkte, für die eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist, müssen nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift in der EU eine solche Kennzeichnung aufweisen. Außerdem ist es illegal, ein CE-Zeichen an einem Produkt anzubringen, bei dem dies nicht erforderlich ist. Die mitgelieferte Dokumentation muss deshalb deutlich machen, für welche Richtlinien die Konformität des Produktes erklärt wird. Die Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw., wenn das Produkt in die EU importiert wird, vom Lieferanten am Produkt angebracht werden.
Alle nachfolgend aufgeführten Richtlinien (mit Ausnahme der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) wurden überarbeitet, um dem Beschluß zum neuen gemeinsamen Rechtsrahmen 768/2008/EG und der Verordnung (EG) 765/2008 zu entsprechen. Die neuen Richtlinien sind im April 2016 vollständig in Kraft getreten und werden in den Konformitätserklärungen von SMC-Produkten ab diesem Zeitpunkt aufgeführt.
Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen EU-Website für Harmonisierte Standards.
Gültig für unbeheizte, serienmäßig hergestellte, geschweißte Behälter zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff mit einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar, einem maximalen Betriebsdruck von 30 bar und einem Druck-Volumenprodukt (PS x V), das höchstens 10.000 bar·L beträgt.
Gültig für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. Unter Kategorie I fallende Maschinenteile und -komponenten werden als durch die Maschinenrichtlinie abgedeckt angesehen. Ausgenommen sind ebenfalls Teile von Maschinen, bei denen der Druck für deren Auslegung nicht allein ausschlaggebend ist, wie z.B. für Motoren, Dampfmaschinen, Turbinen, Verdichter, Pumpen, Stelleinrichtungen.
Folgende vier Kategorien von Druckgeräten sind relevant:
Die Maschinenrichtlinie regelt grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen- und Sicherheitsbauteilen.
Gültig für Maschinen und Sicherheitsbauteile. Eine Maschine ist die Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen mit mindestens einem beweglichen Teil sowie ggf. Betätigungselementen, Steuer- und Energiekreisen. Ebenso ist sie die Gesamtheit von Maschinen im Sinne einer „verketteten“ Anlage, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind. Auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile für Maschinen, nicht aber Ersatzteile oder Werkzeuge, gehören ebenfalls zu den „Maschinen“.
Die Richtlinie behandelt die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und die Emission elektromagnetischer Strahlung sowie die Immunität gegen EM-Strahlung von elektrischen und elektronischen Geräten.
Sie gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.
Gültig für elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V Gleichstrom.
Definitionen im Sinne der ATEX-Richtlinie:
Explosionsgefährdeter Bereich: Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.
Explosionsfähige Atmosphäre: Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Ausdrücklich vom Anwendungsbereich der ATEX-Richtlinie ausgenommen sind:
Entsprechend der Richtlinie ist die Verwendung der folgenden sechs gefährlichen Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten untersagt:
PBB und PBDE sind Flammenschutzmittel, die in verschiedenen Kunststoffen verwendet werden.